BMF veröffentlicht neustes Schreiben zur Kryptosteuer

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat gestern, 11. Mai, ein Ratgeber zur Einkommensteuer von virtuellen Währungen und Token veröffentlicht. Das 24-seitige Dokument enthält rechtliche Definitionen und Steuerklassifikationen für virtuelle Währungen und Token, Mining, Staking, Lending, Airdrops, Wallets, Masternodes, Hard- und Soft-Forks und ICOs.

Das Amtsschreiben stellt kein Gesetz dar, da es nicht vom Bundestag oder Bundesrat verabschiedet wurde, hat aber dennoch Gesetzescharakter. Das bedeutet, dass sich die Finanz- und Zollverwaltung an die Inhalte des Leitfadens halten muss.

Was bleibt, was kommt?

Die Gewinne aus dem Umtausch in Fiat-Währungen wie Euro oder US-Dollar und in anderen Kryptowährungzum Beispiel Bitcoin (Bitcoin) oder Äther (ETH) fallen darunter private Verkaufsgeschäfte und unterliegen dem persönlichen Steuersatz zuzüglich ggf. Kirchensteuer.

Liegt zwischen dem Kauf und Verkauf von Kryptowährungen mehr als ein JahrDie Siege sind vollständig steuerfrei† Wenn Sie Ihre Kryptoanteile vor dieser Frist verkaufen, müssen Sie Ihre Gewinne versteuern.

Wie bei allen anderen privaten Verkaufsgeschäften Freigrenze von 600 Euro pro Kalenderjahr. Solange der Steuerpflichtige diese Grenze unterschreitet, ist sein Gewinn steuerfrei und muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden. Übersteigt der Gewinn diese Freigrenze jedoch nur um 1 Euro, muss der volle Veräußerungsgewinn gemeldet werden.

  • Neu ist auch das gemeine Methode zusätzlich ist das FIFO-Verfahren („First in – First out“) zulässig. FIFO geht davon aus, dass der Steuerzahler die ersten gekauften Coins verkauft. Bei der Durchschnittsmethode wird der Gewinn anhand des Durchschnittspreises beispielsweise aller gekauften Bitcoins ermittelt.

Darüber hinaus gilt für die Berechnungsmethoden der Grundsatz, dass jede Brieftasche und Kryptowährung gelten.

Bei der Bestimmung des Gewinns wird der Preis eines Handelsplatzes (z. B. Münzbasiskleiner PandaRiss) oder ein Portal wie Coinmarketcap.

  • Verlängerung der Haltedauer von 1 Jahr auf 10 Jahre bei Verwendung von Kryptowährungen zum Staken und Verleihen Nicht übersetzt† Wenn der Privatanleger, zum Beispiel Cardano (ADA) und die Kryptowährung in seinem Wallet zum Staking nutzt, kann er diese nach einem Jahr wieder steuerfrei verkaufen. Daran wird sich nichts ändern, sagt Staatssekretärin Katja Hessel:

„Für Privatpersonen ist der Verkauf von gekauften Bitcoin und Ether nach einem Jahr steuerfrei. Die Frist wird nicht auf zehn Jahre verlängert, wenn beispielsweise Bitcoin zuvor für Kredite verwendet wurde oder wenn der Steuerzahler jemand anderem Ether als Einsatz zur Verfügung gestellt hat, um seinen Block zu gründen.

  • Dazu gibt es aber noch einige Neuigkeiten ausschalten† Das BMF hat also eine Unterscheidung aktiv (schmieden) und passives Herunterfahren eingeführt.

Aktiv wetten: Fälscher, auch Validierer genannt, betreiben selbst Streikknoten und ihre Einnahmen aus dieser Tätigkeit werden wie folgt klassifiziert: Geschäftliches Einkommen Einordnen In diesem Fall muss der Fälscher ein Gewerbe anmelden, eine Gewinnermittlung erstellen und eine Gewerbesteuererklärung abgeben. Der Fälscher muss den Gewinn aus dem Verkauf oder Tausch versteuern.

Passive ausschalten: Die Teilnehmer erhalten eine Entschädigung von den Fälschern, die die Blockprämie und die Transaktionsgebühren kassieren. Diese Art des Stakings, bei der Sie sich nicht selbst an der Blockbildung beteiligen (z. B. über Poolanbieter oder Kryptobörsen), gilt als private Vermögensverwaltung. Das heißt, der Gewinn wird als erfasst Anderes Einkommen MwSt.

  • Verkauf von Gewinnen aus via verleihen Berücksichtigt werden auch erhaltene Coins, d.h. wenn Einheiten einer Kryptowährung entgeltlich zur Nutzung überlassen werden Anderes Einkommen betrachtet.
  • Betrieb a Master-Knoten wird wenn Handelsaktivität betrachtet.
  • Bei der Generierung von Einnahmen aus Bergbau ist das BMF auch von a Handelsaktivität aus. Neu geschaffene Einheiten gelten nach Auffassung des BMF als „erworben“ und werden entsprechend versteuert. Teilnehmer einer Bergbau-Polen sind Mitunternehmer und damit auch im gewerblichen Bereich tätig.

Innovationstreiber oder nicht?

Das neue BMF-Schreiben sei nun „bundesweit für alle Finanzämter bindend“ und sei „ein sehr guter und wichtiger Schritt“ in Richtung Innovation und Rechtssicherheit, wie Werner Hoffmann, Mitbegründer der auf Kryptosteuerrecht spezialisierten Kanzlei Pekuna, sagte . schreibt† Vor allem (passive) Privatanleger können nun aufatmen: Die 1-jährige Haltefrist wird beibehalten, Deutschland bleibt damit steuerlich attraktiv. „Es ist auch sehr positiv zu sehen, wie offen die Verwaltung und Regierung auf die Krypto-Community zugegangen sind und das erhaltene Feedback tatsächlich umgesetzt haben“, sagte Hoffman.

Andererseits enthält das neue BMF-Schreiben keine rechtlichen Einordnungen für nicht fungible Token (NFT) oder dem Bereich der dezentralen Finanzen (DeFi† Daher kann das Schreiben bei aller Freude nicht als treibende Kraft für die Entwicklung der deutschen Kryptoindustrie angesehen werden.

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