Bitcoin und Co.: Bundesregierung plant umfassende Besteuerung

Das Deutsche Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat gemeinsam mit den obersten Finanzbehörden des Landes ein Schreiben des BMF zur Behandlung von Token in der Einkommensteuer erarbeitet und im Juni veröffentlicht.

Vor Veröffentlichung der endgültigen Fassung will das Bundesfinanzministerium die Meinungen der Verbände mit den obersten Finanzbehörden der Länder prüfen und abgleichen.

Steuerfrei erst nach 10 Jahren

Das aktuelle 24-seitige Konzept geht detailliert auf die verschiedenen Erwerbsformen von Token und deren Steuerbescheid ein.

Kryptowährung Das BMF bezeichnet es in allen Szenarien als „erworben“ nach dem Einkommensteuergesetz. Egal ob vorgekauft oder durch Prozesse wie Bergbau, Staking, Lending, Forking oder Airdrops erworben wurden, wären die daraus resultierenden Einkünfte steuerpflichtig.

Das BMF legt die Haltedauer für eine Steuerbefreiung auf 10 Jahre fest, d.h. bestehende Steuergesetze für andere Spekulations- und Anlageformen würden auch auf Kryptogewinne angewendet.

Gewinne und Verkäufe von Kryptowährungen stellen laut BMF private Verkaufstransaktionen nach § 22 Nr. 2 EStG und § 22 Nr. 3 iVm § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Token dar, auf denen sie basieren auf sogenannten „sonstigen Wirtschaftsgütern“.

Nach rechtlicher Auslegung des BMF-Konzepts ist Krypto-Mining generell als kommerziell zu bewerten. Aber auch Ausnahmen sind möglich.

Vorschriften werden strenger

Wie die der Bundesregierung Anfang Juni Konzept für die geplante Krypto-Wertübertragungsregelung Es stellt sich heraus, dass der Gesetzgeber Bitcoin und Co. strengere Kontrollen und sorgt für mehr Sorgfalt. Der Fokus liegt auf dem Sammeln, Speichern und Übermitteln von Informationen über Kunden und Empfänger bei der Übertragung von Kryptowerten.



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